Brutto-Netto-Rechner 2026
TeilweiseSchätzt Ihr Nettogehalt 2026: Lohnsteuer nach dem Tarif des § 32a EStG (Grund- und Splittingtarif), Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Teilweise unterstützt: Jahresschätzung nach § 32a EStG mit Vorsorgepauschale (§ 39b EStG), gesetzlich versichert. Nicht enthalten: Steuerklassen V/VI, private KV, Kinderfreibeträge bei Soli und Kirchensteuer, Mini- und Midijobs, Lohnsteuerfreibeträge und der vollständige BMF-Programmablaufplan.
Angewandte Regeln
Geprüft am 2026-10-20 · Steuerjahr 2026
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif (ab VZ 2026)
- § 39b EStG – Lohnsteuerberechnung, Vorsorgepauschale
- § 9a EStG – Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- § 10c EStG – Sonderausgaben-Pauschbetrag
- § 24b EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- § 3 SolzG – Freigrenze
- § 4 SolzG – Zuschlagsatz
- Bundeszentralamt für Steuern – Kirchensteuersatz 8 % / 9 %
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
- Deutsche Rentenversicherung – Werte der Rentenversicherung
- Bundesgesundheitsministerium – Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung
- Bundesgesundheitsministerium – Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen 2026: RV/AV 101 400 €, KV/PV 69 750 € im Jahr. Pflegeversicherung in Sachsen: Arbeitnehmeranteil 0,5 Punkte höher.
Alle Sätze und Grenzen in der Berechnung wurden anhand der oben genannten amtlichen Quellen geprüft.
So funktioniert’s
- Geben Sie Ihr Bruttogehalt ein (monatlich oder jährlich).
- Wählen Sie die Steuerklasse (I, II, III oder IV) und ob Kirchensteuer anfällt (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %).
- Tragen Sie den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ein (Durchschnitt 2026: 2,9 %) und Angaben zu Kindern für die Pflegeversicherung.
- Sie sehen Steuern, Sozialabgaben und das Netto pro Monat und Jahr.
Formel
- Sozialversicherung (Arbeitnehmer): RV 9,3 % und AV 1,3 % bis 101.400,00 €, KV (14,6 % + Zusatzbeitrag) ÷ 2 und PV 1,8 % (kinderlos 2,4 %) bis 69.750,00 € im Jahr
- zu versteuerndes Einkommen ≈ Brutto − 1 230 € − 36 € − Vorsorgepauschale (− 4 260 € in Steuerklasse II)
- Einkommensteuer 2026 (§ 32a EStG): bis 12 348 € 0; dann (914,51·y + 1 400)·y; (173,10·z + 2 397)·z + 1 034,87; 0,42·x − 11 135,63; ab 277 826 € 0,45·x − 19 470,38
- Steuerklasse III: Splittingtarif = 2 × Steuer auf die Hälfte
- Soli 5,5 % der Lohnsteuer über der Freigrenze von 20 350 € (Klasse III: 40 700 €), höchstens 11,9 % des übersteigenden Betrags
Rechenbeispiel
50.000,00 € brutto im Jahr, Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,9 %: Sozialabgaben 10.875,00 € (RV 4.650,00 €, AV 650,00 €, KV 4.375,00 €, PV 1.200,00 €), Lohnsteuer 6.788,00 €, Soli 0,00 €. Netto 32.337,00 € im Jahr, rund 2.694,75 € im Monat.
Häufige Fragen
Warum „teilweise“?
Wir rechnen mit dem Jahrestarif aus § 32a EStG und der Vorsorgepauschale aus § 39b EStG, nicht mit dem vollständigen Programmablaufplan des BMF. Steuerklassen V und VI, private Krankenversicherung, Kinderfreibeträge bei Soli und Kirchensteuer, Minijobs und Midijobs sowie Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte sind nicht enthalten. Die monatliche Lohnsteuer kann deshalb um einige Euro abweichen.
Welcher Zusatzbeitrag ist richtig?
Jede Krankenkasse legt ihren eigenen Zusatzbeitrag fest. Der vom Bundesgesundheitsministerium bekanntgemachte durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,9 %; den genauen Satz Ihrer Kasse finden Sie auf deren Website.
Wann zahle ich den Kinderlosenzuschlag?
Mitglieder ohne Kinder zahlen ab 23 Jahren einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten zur Pflegeversicherung, den sie allein tragen. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 erhalten ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25 Punkten je Kind (bis zum fünften Kind).
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
In Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der Lohnsteuer. Ohne Kirchenmitgliedschaft fällt keine Kirchensteuer an.
Datenquellen
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif (ab VZ 2026)
- § 39b EStG – Lohnsteuerberechnung, Vorsorgepauschale
- § 3 SolzG – Freigrenze
- § 4 SolzG – Zuschlagsatz
- Bundeszentralamt für Steuern – Kirchensteuersatz 8 % / 9 %
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
- Deutsche Rentenversicherung – Werte der Rentenversicherung
- Bundesgesundheitsministerium – Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung
- Bundesgesundheitsministerium – Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung